1. Anmeldung

Die Anmeldung ist ein verbindliches Angebot, das Sie in naTOURa Reisen zum Abschluss des Reisevertrages unter Einbeziehung der Reise- und Zahlungsbedingungen machen. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle mitgenannten Teilnehmer per Telefon, Fax, eMail oder schriftlich auf dem vorgedruckten Anmeldeformular. Der Reisevertrag wird mit der Annahme der Anmeldung und der schiftlichen Bestätigung durch in naTOURa Reisen rechtskräftig. Der Anmelder erkennt die vorliegenden Reisebedingungen auch im Namen und im Auftrag der mitgenannten Teilnehmer an. Sonderwünsche und Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn Sie von in naTOURa Reisen schriftlich bestätigt werden.

2. Bezahlung

Mit Vertragsschluss wird eine Anzahlung von 10% auf den Reisepreis gegen Aushändigung des Sicherungsscheins im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB fällig. Die Restzahlung wird fällig, wenn die Reise nicht mehr wegen den in Ziffer 6 genannten Gründen abgesagt werden kann. Bei kurzfristigen Buchungen ist der volle Reisepreis umgehend zu überweisen.

3. Gewährleistungen

Ist die Reise im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis. Der Reisende ist verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Wird die Reise infolge eines Mangels der in § 651 c BGB bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, so können Sie den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine von Ihnen bestimmte, angemessenen Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Ansprüche nach § 651 c bis f BGB müssen Sie innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise beim Reiseveranstalter geltend machen. Nach Ablauf der Frist können Sie Ansprüche nur geltend machen, wenn Sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden sind. Ihre Ansprüche verjähren in 6 Monaten. Sie können unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.

4. Haftung und Haftungsbeschränkungen

Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung sowie die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Veranstalter allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Theaterbesuche, Sportveranstaltungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet sind.

5. Fremdveranstalter - Vermittler

Für die Reisen von Fremdveranstaltern tritt in naTOURa Reisen lediglich als Reisevermittler auf. Bei jeder in diesem Katalog aufgeführten Reisen ist der Veranstalter genannt. Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Auswahl übernimmt in naTOURa Reisen keine Haftung für die Durchführung der Reisen. Es gelten die jeweiligen Reisebedingungen der Veranstalter, die Sie mit der Buchungsbestätigung erhalten.

6. Reiseformalitäten, gesundheitliche Anforderungen

Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.

in naTOURa Reisen haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilig diplomatische Vertretung, auch wenn Sie in naTOURa Reisen mit der Besorgung beauftragt haben, es sei denn, dass in naTOURa Reisen die Verzögerung zu vertreten hat.

Sie sind für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Ihren Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Veranstalters bedingt sind. Wird ein Visum durch Ihr Verschulden nicht rechtzeitig erteilt oder werden Einreisevorschriften nicht eingehalten, so kann der Veranstalter Sie mit entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten.

Bei den angebotenen Reisen handelt es sich um aktive Reisen. Sie sind selbst dafür verantwortlich, daß Sie den gesundheitlichen Anforderungen gewachsen sind. Informieren Sie sich über Infektions- und Impfschutz sowie notwendige Prophylaxemaßnahmen und holen Sie gegebenenfalls ärztlichen Rat ein. Allgemeine Informationen erhalten Sie bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinisch erfahrenen Ärzten und Informationsdiensten, Tropenmedizinern oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter

Sollte die im Katalog ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden, so kann in naTOURa Reisen bis 14 Tage vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Geleistete Zahlungen werden dann unverzüglich zurückerstattet. in naTOURa Reisen haftet nicht für Stornogebühren für Vor-/Nachprogramme oder Zusatzleistungen, die bei anderen Leistungsträgern gebucht worden sind. Nach Antritt der Reise kann der Reiseveranstalter den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise trotz Abmahnung nachhaltig stört oder sich vertragswidrig verhält. Bei der Kündigung wird in naTOURa Reisen durch den jeweiligen Reiseleiter oder Partner vor Ort vertreten. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der späteren Aufwendungen anrechnen lassen.

8. Rücktritt durch den Reisenden

Sie können jederzeit vor Reisebeginn zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei in naTOURa Reisen. Wir empfehlen den Rücktritt schriftlich zu erklären.

Im Falle Ihres Rücktritts kann in naTOURa Reisen für die bereits getroffenen Reisevorkehrungen eine Entschädigung in % vom Reisepreis verlangen:

bis zum 30. Tag vor Reisebeginn pauschal 50,- Euro, vom 29. - 15. Tag 40%, bis zum 14 Tag vor Abreise 60% und bis 3 Tage vor Abreise 90%. Im Falle des Nichterscheinens kann der volle Reisepreis gefordert werden, wenn der Veranstalter bei den Leistungsträgern keine Erstattung erwirken kann. Bis zu Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzlichen oder behördlichen Anordnungen entgegenstehen. Umbuchungen werden wie Stornierungen behandelt.

9. Versicherungen

Wir empfehlen Ihnen den Abschluss von Reiserücktritts-, Reiseunfall-, Reisegepäck- und einer Reisekrankenversicherung. Die notwendigen Unterlagen erhalten Sie mit Ihrer Buchungsbestätigung.

10. Leistungen, Leistungsänderungen, Preisänderungen

Der Umfang der vertraglichen Leistung ergibt sich aus der Programm- und Leistungsbeschreibung, sowie der Reisebestätigung. Jegliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung, damit sie wirksam werden. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

Der Veranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen mit der Buchung bestätigten Preise im Falle einer Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung der Abgaben für bestimmte Leistungen, Beförderungskosten oder die Veränderung der Wechselkurse pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirken, sofern zwischen Vertragsabschluss der Reisebestätigung bei Ihnen und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen.

11. Schlussbestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge. Sie können den Veranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.

12. Veranstalter

in naTOURa Natur- und Erlebnisreisen Braunschweig, Geschäftsführung: Nicolette Brunotte.