| Allgemeine Geschäftsbedingungen
von in naTOURa - Natur- und Erlebnisreisen
1. Anmeldung
Die Anmeldung ist ein verbindliches Angebot, das Sie in naTOURa Reisen
zum Abschluss des Reisevertrages unter Einbeziehung der Reise- und Zahlungsbedingungen
machen. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle mitgenannten
Teilnehmer per Telefon, Fax, eMail oder schriftlich auf dem vorgedruckten
Anmeldeformular. Der Reisevertrag wird mit der Annahme der Anmeldung und
der schiftlichen Bestätigung durch in naTOURa Reisen rechtskräftig.
Der Anmelder erkennt die vorliegenden Reisebedingungen auch im Namen und
im Auftrag der mitgenannten Teilnehmer an. Sonderwünsche und Nebenabreden
sind nur dann gültig, wenn Sie von in naTOURa Reisen schriftlich
bestätigt werden.
2. Bezahlung
Mit Vertragsschluss wird eine Anzahlung von 10% auf den Reisepreis gegen
Aushändigung des Sicherungsscheins im Sinne von § 651 k Abs.
3 BGB fällig. Die Restzahlung wird fällig, wenn die Reise nicht
mehr wegen den in Ziffer 6 genannten Gründen abgesagt werden kann.
Bei kurzfristigen Buchungen ist der volle Reisepreis umgehend zu überweisen.
3. Gewährleistungen
Ist die Reise im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB mangelhaft, so mindert
sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis. Der Reisende ist verpflichtet,
seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung
zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen,
sofern dies möglich ist. Unterlässt der Reisende schuldhaft,
einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
Wird die Reise infolge eines Mangels der in § 651 c BGB bezeichneten
Art erheblich beeinträchtigt, so können Sie den Vertrag kündigen.
Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter
eine von Ihnen bestimmte, angemessenen Frist hat verstreichen lassen,
ohne Abhilfe zu leisten. Ansprüche nach § 651 c bis f BGB müssen
Sie innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung
der Reise beim Reiseveranstalter geltend machen. Nach Ablauf der Frist
können Sie Ansprüche nur geltend machen, wenn Sie ohne Verschulden
an der Einhaltung der Frist verhindert worden sind. Ihre Ansprüche
verjähren in 6 Monaten. Sie können unbeschadet der Minderung
oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen,
es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter
nicht zu vertreten hat.
4. Haftung und Haftungsbeschränkungen
Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen
Kaufmannes für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige
Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit
der Leistungsbeschreibung sowie die ordnungsgemäße Erbringung
der vertraglich vereinbarten Leistung. Die vertragliche Haftung des Veranstalters
für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf
den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit der Schaden nicht vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Veranstalter
allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich
ist. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen
im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt
werden (z. B. Theaterbesuche, Sportveranstaltungen usw.) und die in der
Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet
sind.
5. Fremdveranstalter - Vermittler
Für die Reisen von Fremdveranstaltern tritt in naTOURa Reisen lediglich
als Reisevermittler auf. Bei jeder in diesem Katalog aufgeführten
Reisen ist der Veranstalter genannt. Trotz sorgfältiger und gewissenhafter
Auswahl übernimmt in naTOURa Reisen keine Haftung für die Durchführung
der Reisen. Es gelten die jeweiligen Reisebedingungen der Veranstalter,
die Sie mit der Buchungsbestätigung erhalten.
6. Reiseformalitäten, gesundheitliche Anforderungen
Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des
Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-,
Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen
vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten
gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
in naTOURa Reisen haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und
den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilig diplomatische Vertretung,
auch wenn Sie in naTOURa Reisen mit der Besorgung beauftragt haben, es
sei denn, dass in naTOURa Reisen die Verzögerung zu vertreten hat.
Sie sind für die Einhaltung aller für die Durchführung
der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile,
die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Ihren
Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation
des Veranstalters bedingt sind. Wird ein Visum durch Ihr Verschulden nicht
rechtzeitig erteilt oder werden Einreisevorschriften nicht eingehalten,
so kann der Veranstalter Sie mit entsprechenden Rücktrittsgebühren
belasten.
Bei den angebotenen Reisen handelt es sich um aktive Reisen. Sie sind
selbst dafür verantwortlich, daß Sie den gesundheitlichen Anforderungen
gewachsen sind. Informieren Sie sich über Infektions- und Impfschutz
sowie notwendige Prophylaxemaßnahmen und holen Sie gegebenenfalls
ärztlichen Rat ein. Allgemeine Informationen erhalten Sie bei den
Gesundheitsämtern, reisemedizinisch erfahrenen Ärzten und Informationsdiensten,
Tropenmedizinern oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.
7. Rücktritt und Kündigung durch den
Veranstalter
Sollte die im Katalog ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht
werden, so kann in naTOURa Reisen bis 14 Tage vor Reisebeginn vom Vertrag
zurücktreten. Geleistete Zahlungen werden dann unverzüglich
zurückerstattet. in naTOURa Reisen haftet nicht für Stornogebühren
für Vor-/Nachprogramme oder Zusatzleistungen, die bei anderen Leistungsträgern
gebucht worden sind. Nach Antritt der Reise kann der Reiseveranstalter
den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende
die Durchführung der Reise trotz Abmahnung nachhaltig stört
oder sich vertragswidrig verhält. Bei der Kündigung wird in
naTOURa Reisen durch den jeweiligen Reiseleiter oder Partner vor Ort vertreten.
Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf
den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der späteren Aufwendungen
anrechnen lassen.
8. Rücktritt durch den Reisenden
Sie können jederzeit vor Reisebeginn zurücktreten. Maßgeblich
ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei in naTOURa Reisen.
Wir empfehlen den Rücktritt schriftlich zu erklären.
Im Falle Ihres Rücktritts kann in naTOURa Reisen für die bereits
getroffenen Reisevorkehrungen eine Entschädigung in % vom Reisepreis
verlangen:
bis zum 30. Tag vor Reisebeginn pauschal 50, Euro, vom 29. - 15.
Tag 40%, bis zum 14 Tag vor Abreise 60% und bis 3 Tage vor Abreise 90%.
Im Falle des Nichterscheinens kann der volle Reisepreis gefordert werden,
wenn der Veranstalter bei den Leistungsträgern keine Erstattung erwirken
kann. Bis zu Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner
ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt.
Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn
dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner
Teilnahme gesetzlichen oder behördlichen Anordnungen entgegenstehen.
Umbuchungen werden wie Stornierungen behandelt.
9. Versicherungen
Wir empfehlen Ihnen den Abschluss von Reiserücktritts-, Reiseunfall-,
Reisegepäck- und einer Reisekrankenversicherung. Die notwendigen
Unterlagen erhalten Sie mit Ihrer Buchungsbestätigung.
10. Leistungen, Leistungsänderungen, Preisänderungen
Der Umfang der vertraglichen Leistung ergibt sich aus der Programm- und
Leistungsbeschreibung, sowie der Reisebestätigung. Jegliche Nebenabreden
bedürfen der schriftlichen Bestätigung, damit sie wirksam werden.
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten
Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und
die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden,
sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht
erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Der Veranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen mit der Buchung
bestätigten Preise im Falle einer Erhöhung der Beförderungskosten
oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren,
oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden
Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung
der Abgaben für bestimmte Leistungen, Beförderungskosten oder
die Veränderung der Wechselkurse pro Person bzw. pro Sitzplatz auf
den Reisepreis auswirken, sofern zwischen Vertragsabschluss der Reisebestätigung
bei Ihnen und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen.
11. Schlussbestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit
des ganzen Vertrages zur Folge. Sie können den Veranstalter nur an
dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den
Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn
die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss
des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins
Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen
ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.
12. Veranstalter
in naTOURa Natur- und Erlebnisreisen Braunschweig, Geschäftsführung:
Nicolette Brunotte.
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